Unsere Bienen werden unter folgender Vereinbarung abgegeben:

Lizenzvertrag

Präambel

Mit Erhalt und Nutzung des unter den Bedingungen dieses Lizenzvertrages erhaltenen Zuchtmateriales für Apis mellifera akzeptieren Sie als Lizenznehmer die Regelungen dieses Lizenzvertrages. Diese Bestimmungen haben eine freie Nutzung von Zuchtmaterial zum Ziel. Lizenzgeber ist jene natürliche oder juristische Person, die Ihnen dieses Zuchtmaterial überlässt.

Begünstigter der Lizenzvereinbarung ist die Gemeinschaft europäischer Buckfastimker e.V.

Jede Nutzung des Zuchtmateriales ist deshalb nur nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen zulässig, um das Ziel der freien Nutzung, Weiterentwicklung, Verbreitung und Vermehrung der Westlichen Honigbiene (Apis mellifera) ohne Monopolisierung durch einzelne zu erreichen. Als Lizenznehmer verpflichten Sie sich, eine Nutzung dieses Zuchtmateriales oder seiner Vermehrungen und Weiterentwicklungen Dritten gegenüber nur auf die in dieser Lizenz vorgesehenen Art und Weise zu beschränken. Insbesondere verzichten Sie auf jede Beanspruchung von Schutzrechten, Patentrechten oder anderen gesetzlich möglichen Ausschließlichkeitsrechten am Zuchtmaterial oder seiner Vermehrungen und Weiterentwicklungen. Die Lizenzbestimmungen verpflichten Sie zugleich, aus dem vorliegenden Zuchtmaterial gewonnenes Zuchtmaterial sowie Weiterentwicklungen des Zuchtmateriales wiederum diesen Lizenzbestimmungen zu unterstellen und nur unter diesen Bedingungen an Dritte weiterzugeben („Copyleft“). Verstoßen Sie gegen die Verpflichtungen aus diesem Lizenzvertrag, so erlöschen Ihre Nutzungsrechte an dem Zuchtmaterial oder daraus gewonnenem Zuchtmaterial und seinen Weiterentwicklungen. Zudem ist der Begünstigte in diesen Fällen berechtigt, Unterlassung und Zahlung wie in diesem Vertrag vorgesehen von Ihnen zu fordern (Vertrag zu Gunsten Dritter).

1. Begriffsbestimmungen

Für diese Lizenz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) Zuchtmaterial: als Zuchtmaterial im Sinne dieses Vertrages gelten Königinnen, Drohnen, Samen, Zuchtstoff (befruchtete Eier oder null bis eineinhalb Tage alte Arbeiterinnenlarven), sowie alle Teile von Honigbienen aus denen – mit welchen Methoden auch immer – ganze Honigbienen erzeugt werden können, weiterhin auch alle in Honigbienen enthaltenen informationellen Komponenten, die jeweils unter den Bedingungen dieser Lizenz in den Verkehr gebracht wurden oder aus solchem Zuchtmaterial gewonnen oder weiterentwickelt wurden.

(2) Vermehrung: ist jede Art der Reproduktion, also die Neu- oder Weitererzeugung von Zuchtmaterial. Zur Vermehrung zählen auch technische, heute auch noch unbekannte Methoden der Extrahierung genetischer Erbinformationen zum Zwecke der Erzeugung von Zuchtmaterial mit bestimmten Eigenschaften.

(3) Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Zuchtmaterial an andere.

(4) Weiterentwicklungen: sind Züchtungen neuer Honigbienen, wobei im Laufe der Züchtung zumindest an einer Stelle eine Beteiligung von Zuchtmaterial gemäß dieses Lizenzvertrages erfolgt ist – unabhängig davon, ob es sich bei diesen Weiterentwicklungen um Rassen, Populationen oder andere Honigbienengruppierungen oder Einzelhonigbienen oder Teile von Honigbienen handelt.

(5) Das copyleft Prinzip: verpflichtet alle künftigen Honigbienenzüchter den Nutzern ihrer Weiterentwicklungen dieselben Rechte einzuräumen, wie jene, die sie selbst genossen haben.

(6) Lizenzgeber: der bisherige Besitzer des Zuchtmateriales, der rechtmäßig dieses dem Lizenznehmer überlässt unter Anwendung der Bestimmungen dieses Vertrages, wo- bei die Nutzungsrechte am Zuchtmaterial gemäß Artikel 3 übertragen werden.

(7) Lizenznehmer: jeder, der das Zuchtmaterial nach Maßgabe dieser Lizenzbestimmungen in seinen Besitz bringt oder verwertet.

(8) Begünstigter: Gemeinschaft europäischer Buckfastimker e.V.

2. Vertragsabschluss

(1) Der Lizenzgeber erklärt mit diesen Lizenzbestimmungen gegenüber jedermann ein Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Zuchtmaterial nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Lizenznehmer das Zuchtmaterial erwirbt oder sonst im Einvernehmen mit dem Vorbesitzer an sich bringt, spätestens aber wenn er das Zuchtmaterial entgegen nimmt. Die Annahmeerklärung muss dem Lizenzgeber nicht zugehen.

(2) Der Lizenzgeber tritt seine Rechte aus dem Lizenzvertrag, insbesondere die Rechte auf Unterlassung und Schadenersatz gemäß Vertragspunkt 6. mit Abschluss des Lizenzvertrages an den Begünstigten ab.

(3) Diese Lizenzvereinbarung ist als ein zivilrechtlicher Vertrag zu verstehen. Sie gilt ab Erwerb oder Entgegennahme des Zuchtmateriales als rechtlich verpflichtend angenommen, selbst wenn der Erwerber den Bedingungen der Lizenzvereinbarung widerspricht, die Nutzung des Zuchtmateriales aber beginnt.

3. Umfang der Lizenzrechte

Mit Zustandekommen des Lizenzvertrages wird dem Lizenznehmer das Recht eingeräumt, das vollständige Zuchtmaterial, so wie er es bekommen hat, unter den Bedingungen dieser Lizenz zu nutzen. Als gemeinfrei erhaltenes Zuchtmaterial kann ohne Einschränkungen unter diese Lizenz gestellt werden.

(1) Das Zuchtmaterial darf für jeden Zweck und von jedem, der die Bedingungen dieser Lizenz akzeptiert, genutzt werden, insbesondere auch zur Weiterentwicklung.

(2) Der Lizenznehmer darf das Zuchtmaterial an andere weitergeben, vermehren, weiterentwickeln und vermehrtes oder weiterentwickeltes Zuchtmaterial verbreiten, dies aber nur unter der Bedingung, dass er allen anderen, an die er solches Zuchtmaterial verbreitet, eine Kopie dieser Lizenzvereinbarung zur Verfügung stellt und die Dritten auch an diese Lizenzvereinbarung rechtlich bindet und dies gegenüber dem Begünstigten auf Verlangen nachweist. Diese rechtliche Bindung kann durch schriftliche, mündliche oder konkludente Zustimmungserklärung der Dritten erfolgen. Weiterentwicklungen sind nach der Verbreitung als „Zuchtmaterial“ im Sinne dieser Lizenz zu betrachten.

(3) Das copyleft Prinzip verpflichtet den Lizenznehmer, den künftigen Besitzern des Zuchtmateriales, daraus vermehrten Zuchtmateriales oder von Weiterentwicklungen des Zuchtmateriales, dieselben Rechte und Pflichten zu überbinden, wie jene, die er selbst erworben und übernommen hat. Jede darüberhinausgehende Beschränkung der Rechte am Zuchtmaterial gegenüber Dritten, insbesondere auch Beschränkungen auf Grund gesetzlich eingeräumter Sonderrechte (Schutzrechte, Patentrechte, Markenrechte, Urheberrechte o.Ä.) ist verboten und unzulässig.

4. Zuchtbuch (Pedigree)

(1) Der Begünstigte unterhält oder läßt ein zentrales Zuchtbuch führen, in welchem alle Gruppierungen von Zuchtmaterial wie z.B. Rassen ( identifiziert anhand von Charakterisierungskriterien) und deren Weiterentwicklungen aufgenommen werden. Von
Lizenznehmern vorgenommene Weiterentwicklungen sind in geeigneter Form dem Begünstigten oder dessen Beauftragten zur Aufnahme in das Zuchtmaterial-Register zur Verfügung zu stellen.
(2) Das Zuchtbuch wird vom Begünstigten nach Erstellung auf seiner Website veröffentlicht.
(3) Die Nutzung aller Sorten und Weiterentwicklungen, die in diesem Zuchtbuch aufgenommen werden, darf in keiner anderen Weise als durch die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages beschränkt werden.
(4) Herkunft und Eigenschaften des Materials werden vom Begünstigten in dem Zuchtbuch angegeben und sind dort jederzeit einsehbar.
(5) Der Lizenznehmer wird seine Vermehrungen und Weiterentwicklungen vollumfänglich im zentralen Zuchtbuch veröffentlichen.

5. Rechte Dritter und staatliche Verbote

Ist der Lizenznehmer aufgrund von Rechten Dritter oder staatlicher Verbote verpflichtet, bei der Verwertung des Zuchtmateriales von den Regelungen dieser Lizenzbestimmungen ganz oder teilweise abzuweichen, darf er das Zuchtmaterial und Vermehrungen davon nur für private, nicht- kommerzielle Zwecke nutzen.

6. Erlöschen der Rechte bei Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen

(1) Verstößt der Lizenznehmer gegen diese Lizenzbestimmungen, erlöschen seine Nutzungsrechte an dem Zuchtmaterial oder dessen Weiterentwicklungen unmittelbar. Insbesondere kann der Lizenznehmer vom Begünstigten auf Unterlassung der Verbreitung des Zuchtmateriales, von Vermehrungen des Zuchtmateriales oder von Weiterentwicklungen des Zuchtmateriales sowie auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
(2) Das Erlöschen der Nutzungsrechte nach Absatz 1 hat auf die Rechte anderer Nutzer keinen Einfluss, solange diese selbst die Lizenzbestimmungen nicht verletzen.

7. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Auf diese Lizenzbestimmungen findet deutsches Recht Anwendung.
(2) Stellt sich eine der vorstehenden Klauseln als unwirksam heraus, berührt dies die Wirksamkeit dieser Lizenzbestimmungen im Übrigen nicht.
(3) Soweit die Lizenznehmer Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, ist der Gerichtsstand Berlin.
(4) Der Begünstigte ist berechtigt, seine Rechte aus dieser Vereinbarung jederzeit an Dritte schriftlich abzutreten.
(5) Sollte eine der Bestimmungen dieser Lizenzvereinbarung ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Lizenzbestimmungen. Die betreffende Bestimmung wird vielmehr durch eine solche gültige und wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Willen der Vertragsparteien, insbesondere den in der Präambel festgelegten Zielen der Lizenzvereinbarung am Nächsten kommt.

Ismaning, DATUM

diese Lizenz spiegelt den Geist dieser Vereinbarung wieder: GNU Public License und basiert auf dieser Vereinbarung:
Apimondia Open Breeding License